Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
72/13 Studienförderung
Text
Zusammensetzung der Senate
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Senate bestehen jeweils aus einer rechtskundigen Lehrperson der in § 3 Abs. 1 genannten Ausbildungseinrichtungen, zwei Studierenden der in § 3 Abs. 1 genannten Ausbildungseinrichtungen und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.Die Senate bestehen jeweils aus einer rechtskundigen Lehrperson der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Ausbildungseinrichtungen, zwei Studierenden der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Ausbildungseinrichtungen und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate bestellt der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, nach Anhörung der Rektoren (Leiter) der in § 3 Abs. 1 genannten Ausbildungseinrichtungen, der Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Hochschülerschaften, des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft und des Leiters der Studienbeihilfenbehörde. Steht keine ausreichende Zahl rechtskundiger Lehrpersonen zur Verfügung, so sind andere rechtskundige Bedienstete der jeweiligen Ausbildungseinrichtungen zu bestellen.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate bestellt der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, nach Anhörung der Rektoren (Leiter) der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Ausbildungseinrichtungen, der Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Hochschülerschaften, des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft und des Leiters der Studienbeihilfenbehörde. Steht keine ausreichende Zahl rechtskundiger Lehrpersonen zur Verfügung, so sind andere rechtskundige Bedienstete der jeweiligen Ausbildungseinrichtungen zu bestellen.
(3)Absatz 3,Ersatzmitglieder aus dem Kreis der rechtskundigen Lehrpersonen und Studierenden der in § 3 Abs. 1 Z 8 genannten Ausbildungseinrichtungen bestellt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.Ersatzmitglieder aus dem Kreis der rechtskundigen Lehrpersonen und Studierenden der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Ausbildungseinrichtungen bestellt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
(4)Absatz 4,Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied. Diesem gebührt ein Sitzungsgeld, das durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Berücksichtigung der zeitlichen Belastung festzulegen ist, und der Ersatz des durch die Sitzungen verursachten Baraufwandes.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Dokumentnummer
NOR40010153