Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
72/13 Studienförderung
Text
Zusammensetzung der Senate
§ 38. (1) Die Senate gemäß § 37 Abs. 1 bestehen aus einem rechtskundigen Hochschullehrer, zwei Studierenden und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.Paragraph 38, (1) Die Senate gemäß Paragraph 37, Absatz eins, bestehen aus einem rechtskundigen Hochschullehrer, zwei Studierenden und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.
(2)Absatz 2,Steht an einer Universität oder Kunsthochschule kein rechtskundiger Hochschullehrer zur Verfügung, ist ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion (Rektorat, Akademiedirektion) als Mitglied zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate gemäß § 37 Abs. 1 sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu ernennen, und zwarDie Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate gemäß Paragraph 37, Absatz eins, sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu ernennen, und zwar
der rechtskundige Hochschullehrer nach Anhörung der obersten akademischen Behörde dieser Einrichtungen,
die Studierenden auf Vorschlag des Hauptausschusses der jeweiligen Hochschülerschaft und
der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.
(4)Absatz 4,Die Senate gemäß § 37 Abs. 3 bestehen aus einem rechtskundigen Lehrer und zwei Studierenden einer der jeweiligen Einrichtungen sowie einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.Die Senate gemäß Paragraph 37, Absatz 3, bestehen aus einem rechtskundigen Lehrer und zwei Studierenden einer der jeweiligen Einrichtungen sowie einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate gemäß § 37 Abs. 3 sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu ernennen, wobei die Studierenden auf Vorschlag der Studentenvertretungen und der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde zu ernennen sind.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate gemäß Paragraph 37, Absatz 3, sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu ernennen, wobei die Studierenden auf Vorschlag der Studentenvertretungen und der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde zu ernennen sind.
(6)Absatz 6,Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied.
Dokumentnummer
NOR12125522
alte Dokumentnummer
N7199439913J