Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 558/1994Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung
sowie zur Befähigungsprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der letzten Woche des Unterrichtsjahres der 4. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(2)Absatz 2,Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 32 zu enthalten.Die Anmeldung gemäß Absatz eins, hat das gewählte Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 32, zu enthalten.
(3)Absatz 3,Der Prüfungskandidat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Kalenderwoche des letzten Semesters schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(4)Absatz 4,Die Anmeldung gemäß Abs. 3 hat zu enthalten:Die Anmeldung gemäß Absatz 3, hat zu enthalten:
den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (bei den in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Befähigungsprüfungen),den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (bei den in den Paragraphen 31 und 35 genannten Reife- und Befähigungsprüfungen),
eine allfällige Wahl, ob an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte abgelegt wird,
die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der Klausurprüfung gemäß dem 8. Abschnitt,
die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allfälligen Wahl zweier Prüfungsgebiete als Prüfungsgebiete mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung und der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt,
einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 5).einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (Paragraph 3, Absatz 5,).
(5)Absatz 5,Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes derDer Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes der
5. Klasse zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12125464
Alte Dokumentnummer
N7199439490J