Rechtstracker.at

Art. 2 § 14

Fassungen
01.09.1995 bis 27.03.1997 — BGBl. Nr. 853/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 14 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 154/2013
Art. 2 § 1401.09.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 154/2013
Art. 2 § 1410.04.199931.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 54/1999
Art. 2 § 1428.03.199709.04.1999 § → § BGBl. I Nr. 34/1997
Art. 2 § 1401.09.199527.03.1997 § → § BGBl. Nr. 853/1995
Art. 2 § 1409.09.198331.08.1995 BGBl. Nr. 455/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 853/1995

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 853/1995

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997danach: BGBl. I Nr. 34/1997

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Anträge

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Anträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit eingebracht werden. Die Fahrtkostenbeihilfe gemäß Paragraph 11 a, bedarf keines besonderen Antrages.
  2. Absatz 2,Sofern der Schüler minderjährig ist, sind die Anträge von den Erziehungsberechtigten einzubringen.
  3. Absatz 3,Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen der Bedürftigkeit bei der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen.
  4. Absatz 4,Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.
  5. Absatz 5,Für den Antrag und die Nachweise der Bedürftigkeit sind die von den zuständigen Bundesministerien aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Sofern das elterliche Einkommen maßgebend ist und der Antrag nicht von einem Elternteil (Wahlelternteil) gestellt wird, sind die Angaben der Familien- und Einkommensverhältnisse von einem Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen. Die Angaben über Vermögensverhältnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von den Personen, deren Vermögen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen ist, zu unterfertigen.
  6. Absatz 6,Die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie der Paragraphen 8 und 12 Absatz 4, ist von der Leitung der Schule, die der Schüler besucht, auf dem Antrag zu bestätigen.

Schlagworte

Familienverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12126118

Alte Dokumentnummer

N7199552465J