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Art. 2 § 14

Fassungen
01.09.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 154/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 14 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 154/2013
Art. 2 § 1401.09.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 154/2013
Art. 2 § 1410.04.199931.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 54/1999
Art. 2 § 1428.03.199709.04.1999 § → § BGBl. I Nr. 34/1997
Art. 2 § 1401.09.199527.03.1997 § → § BGBl. Nr. 853/1995
Art. 2 § 1409.09.198331.08.1995 BGBl. Nr. 455/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. I Nr. 154/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Anträge

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Anträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit eingebracht werden. Die Fahrtkostenbeihilfe gemäß Paragraph 11 a, bedarf keines besonderen Antrages.
  2. Absatz 2,Sofern der Schüler minderjährig ist, sind die Anträge von den Erziehungsberechtigten einzubringen.
  3. Absatz 3,Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen bei der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen, sofern diese Nachweise nicht von der Schülerbeihilfenbehörde automationsunterstützt eingeholt werden.
  4. Absatz 4,Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.
  5. Absatz 5,Für den Antrag und die Nachweise der Bedürftigkeit sind die von den zuständigen Bundesministerien aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Sofern das elterliche Einkommen maßgebend ist und der Antrag nicht von einem Elternteil (Wahlelternteil) gestellt wird, sind die Angaben der Familien- und Einkommensverhältnisse von einem Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen.
  6. Absatz 6,Anträge auf Schülerbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Schülerbeihilfe zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten und die Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, durch Verordnung zu bestimmen.

Schlagworte

Familienverhältnis

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40153552