Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
13.07.1996 bis 18.08.1998 — BGBl. Nr. 332/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute16.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1210.07.201415.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 1219.08.199809.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 135/1998
§ 1213.07.199618.08.1998 § → § BGBl. Nr. 332/1996
§ 1213.03.197112.07.1996 BGBl. Nr. 69/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

13.07.1996BGBl. Nr. 332/1996

Außerkrafttretensdatum

18.08.1998danach: BGBl. I Nr. 135/1998

Index

70/03 Schulerhaltung

Beachte

Zu Absatz 4 :, Tritt gegenüber den Ländern für die

Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft

vergleiche Paragraph 19, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1996,).

Text

Paragraph 12, (1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde unter Mitwirkung des Landes- oder Bezirksschulrates die Bewilligung hiefür erteilt. Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, der jedenfalls ein Beamter der Schulaufsicht, ein Amts- oder Schularzt und ein Beamter des höheren Baudienstes angehören.

  1. Absatz 2,Einer Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landes- oder Bezirksschulrates bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - überdies der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften.
  2. Absatz 3,Nach rechtskräftig gewordener Bewilligung gemäß Absatz 1 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften - soweit sich aus den Absätzen 4 und 5 nichts anderes ergibt - nur mehr für Schulzwecke verwendet werden.
  3. Absatz 4,Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Absatz 3, Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 5,Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates aufgehoben werden. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde kann nach Anhörung des Landesschulrates die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.

Schlagworte

Amtsarzt

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR12126281

Alte Dokumentnummer

N7199656295J