Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/03 Schulerhaltung
Beachte
Die Ausführungsgesetze zu Abs. 1 und 2 sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen (vgl. § 19 Abs. 12).Die Ausführungsgesetze zu Absatz eins und 2 sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen vergleiche Paragraph 19, Absatz 12,).
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung von der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates bewilligt wurde.
(2)Absatz 2,Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß Abs. 1 nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates.Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß Absatz eins, nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates.
(3)Absatz 3,Nach rechtskräftig gewordener Bewilligung gemäß Absatz 1 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften – soweit sich aus den Absätzen 4 und 5 nichts anderes ergibt – nur mehr für Schulzwecke verwendet werden.
(4)Absatz 4,Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. 3 Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird.Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Absatz 3, Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird.
(5)Absatz 5,Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates aufgehoben werden. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde kann nach Anhörung des Landesschulrates die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.
Schlagworte
Landesschulrat
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40163027