Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 16.09.2017 — BGBl. I Nr. 138/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute16.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1210.07.201415.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 1219.08.199809.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 135/1998
§ 1213.07.199618.08.1998 § → § BGBl. Nr. 332/1996
§ 1213.03.197112.07.1996 BGBl. Nr. 69/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 138/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

70/03 Schulerhaltung

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung von der Bildungsdirektion bewilligt wurde.
  2. Absatz 2,Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß Absatz eins, nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der Bildungsdirektion.
  3. Absatz 3,Nach rechtskräftig gewordener Bewilligung gemäß Absatz 1 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften – soweit sich aus den Absätzen 4 und 5 nichts anderes ergibt – nur mehr für Schulzwecke verwendet werden.
  4. Absatz 4,Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Absatz 3, Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Die Bildungsdirektion kann die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.

Schlagworte

Landesschulrat

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR40196861