Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Angehörigen der Universität der Künste haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
(3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) In den folgenden Fällen können Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen:
Personen, die in einem der Universität der Künste zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigem Rechtsverhältnis zum Bund stehen und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für sämtliche Universitätsorgane;
Vertragsprofessorinnen und Vertragsprofessoren gemäß § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;Vertragsprofessorinnen und Vertragsprofessoren gemäß Paragraph 22, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 57, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;
Künstlerinnen und Künstler oder Wissenschafterinnen und Wissenschafter als Mitglieder von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12127545
Alte Dokumentnummer
N7199812728U