Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung zum Zahnarzt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1925 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 829/1995Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 829 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 4. (1) Nur Doktoren der gesamten Heilkunde, welche den obbezeichneten Lehrgang absolviert haben, können sich zur zahnärztlichen Fachprüfung melden.Paragraph 4, (1) Nur Doktoren der gesamten Heilkunde, welche den obbezeichneten Lehrgang absolviert haben, können sich zur zahnärztlichen Fachprüfung melden.
(2)Absatz 2,Bei der Anmeldung zur Prüfung, die im medizinischen Dekanate zu erfolgen hat, sind folgende Belege beizubringen:
der Nachweis eines in Österreich gültigen Doktorates der gesamten Heilkunde,
der Nachweis über die vollständige Absolvierung des zahnärztlichen Lehrganges (§ 3).der Nachweis über die vollständige Absolvierung des zahnärztlichen Lehrganges (Paragraph 3,).
(3)Absatz 3,Über die Zulassung zur zahnärztlichen Fachprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Gegen die Verweigerung der Zulassung ist die Berufung an die Prüfungskommission zulässig.
Dokumentnummer
NOR12129232
Alte Dokumentnummer
N8192553739J