Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.02.1989 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 54/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.09.200107.03.2004 § → § BGBl. I Nr. 111/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003
§ 1901.02.198931.08.2001 BGBl. Nr. 54/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 54/1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001danach: BGBl. I Nr. 111/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Apothekerkammer.
  2. Absatz 2,Der Disziplinarrat besteht aus einem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muß, und zwei Beisitzern.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende des Disziplinarrates wird vom Vorstand der Apothekerkammer bestellt. Der Abteilungsausschuß der selbständigen Apotheker bestellt einen Beisitzer aus dem Kreis der selbständigen, der Abteilungsausschuß der angestellten Apotheker einen Beisitzer aus dem Kreis der angestellten Apotheker. In gleicher Weise ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes der Apothekerkammer dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.
  5. Absatz 5,Die Funktion als Mitglied (Stellvertreter) endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      mit dem Übertritt in den Ruhestand,
    3. Ziffer 3
      mit dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen,
    4. Ziffer 4
      mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe,
    5. Ziffer 5
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, oder
    6. Ziffer 6
      wenn ein Mitglied (Stellvertreter) auf die weitere Ausübung seiner Funktion verzichtet, mit Einlangen der schriftlichen Erklärung beim Vorstand der Apothekerkammer.
  6. Absatz 6,Endet die Funktion eines Mitgliedes vor Ablauf seiner Funktionsperiode, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen (Absatz 3,). Bis zur Neubestellung tritt im laufenden Verfahren an die Stelle des bisherigen Mitgliedes sein jeweiliger Stellvertreter.
  7. Absatz 7,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Stellvertreter) des Disziplinarrates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129724

Alte Dokumentnummer

N8194728485L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/152/P19/NOR12129724