Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1990Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 28. (1) Die Vorstandsmitglieder werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist geheim und durch persönliche Abgabe der Stimme oder in Form eines eingeschriebenen Briefes auszuüben. Auf 100 Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland (§ 28 Abs. 2) mindestens ein Vorstandsmitglied zu entsenden; auf Reste über 50 Wahlberechtigte eines Bundeslandes entfällt gleichfalls ein Mandat.Paragraph 28, (1) Die Vorstandsmitglieder werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist geheim und durch persönliche Abgabe der Stimme oder in Form eines eingeschriebenen Briefes auszuüben. Auf 100 Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland (Paragraph 28, Absatz 2,) mindestens ein Vorstandsmitglied zu entsenden; auf Reste über 50 Wahlberechtigte eines Bundeslandes entfällt gleichfalls ein Mandat.
(2)Absatz 2,Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten (§ 3) in dem Bundesland, in dem sie ihre Genehmigung zur Niederlassung als Dentist haben, sofern sie das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder ihnen das aktive Wahlrecht nicht entzogen wurde (§ 33 Abs. 2). Die Änderung der Zahl der Wahlberechtigten, auf die ein Vorstandsmandat entfällt, kann im Verordnungswege erlassen werden.Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten (Paragraph 3,) in dem Bundesland, in dem sie ihre Genehmigung zur Niederlassung als Dentist haben, sofern sie das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder ihnen das aktive Wahlrecht nicht entzogen wurde (Paragraph 33, Absatz 2,). Die Änderung der Zahl der Wahlberechtigten, auf die ein Vorstandsmandat entfällt, kann im Verordnungswege erlassen werden.
(3)Absatz 3,Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder, die am Tage der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr überschritten haben.
(4)Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlbewerbung, die Abänderung der Wahlzahl (Abs. (2)), das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder werden vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der Dentistenkammer durch Verordnung erlassen.
Schlagworte
Abstimmungsverfahren
Dokumentnummer
NOR12129942
Alte Dokumentnummer
N8194928529L