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§ 28 DentG

Fassungen
31.12.2004 bis 05.07.2005 — BGBl. I Nr. 166/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2806.07.200531.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005
§ 2831.12.200405.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 166/2004
§ 2813.06.199030.12.2004 BGBl. Nr. 289/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

31.12.2004BGBl. I Nr. 166/2004

Außerkrafttretensdatum

05.07.2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 28, (1) Die Vorstandsmitglieder werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist geheim und durch persönliche Abgabe der Stimme oder in Form eines eingeschriebenen Briefes auszuüben. Auf 100 Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland (Paragraph 28, Absatz 2,) mindestens ein Vorstandsmitglied zu entsenden; auf Reste über 50 Wahlberechtigte eines Bundeslandes entfällt gleichfalls ein Mandat.

  1. Absatz eins a,Endet die fünfjährige Funktionsperiode gemäß Absatz eins, vor dem 1. September 2005, so tritt an die Stelle der Dauer von fünf Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode.
  2. Absatz eins b,Bei dauernder Verhinderung oder Verzicht eines Vorstandsmitglieds wird, sofern nach den Bestimmungen der Dentistenkammer-Wahlordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,, keine Ersatzperson mehr ermittelt werden kann, ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Kammerangehörigen vom Präsidenten ernannt.
  3. Absatz 2,Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten (Paragraph 3,) in dem Bundesland, in dem sie ihre Genehmigung zur Niederlassung als Dentist haben, sofern sie das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder ihnen das aktive Wahlrecht nicht entzogen wurde (Paragraph 33, Absatz 2,). Die Änderung der Zahl der Wahlberechtigten, auf die ein Vorstandsmandat entfällt, kann im Verordnungswege erlassen werden.
  4. Absatz 3,Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder, die am Tage der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr überschritten haben.
  5. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlbewerbung, die Abänderung der Wahlzahl (Abs. (2)), das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder werden vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der Dentistenkammer durch Verordnung erlassen.

Schlagworte

Abstimmungsverfahren

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR40059193