Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 28. (1) Die Vorstandsmitglieder werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist geheim und durch persönliche Abgabe der Stimme oder in Form eines eingeschriebenen Briefes auszuüben. Auf 100 Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland (§ 28 Abs. 2) mindestens ein Vorstandsmitglied zu entsenden; auf Reste über 50 Wahlberechtigte eines Bundeslandes entfällt gleichfalls ein Mandat.Paragraph 28, (1) Die Vorstandsmitglieder werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist geheim und durch persönliche Abgabe der Stimme oder in Form eines eingeschriebenen Briefes auszuüben. Auf 100 Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland (Paragraph 28, Absatz 2,) mindestens ein Vorstandsmitglied zu entsenden; auf Reste über 50 Wahlberechtigte eines Bundeslandes entfällt gleichfalls ein Mandat.
(1a)Absatz eins a,Endet die fünfjährige Funktionsperiode gemäß Abs. 1 vor dem 1. Jänner 2006, so tritt an die Stelle der Dauer von fünf Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode.Endet die fünfjährige Funktionsperiode gemäß Absatz eins, vor dem 1. Jänner 2006, so tritt an die Stelle der Dauer von fünf Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode.
(1b)Absatz eins b,Bei dauernder Verhinderung oder Verzicht eines Vorstandsmitglieds wird, sofern nach den Bestimmungen der Dentistenkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 142/1995, keine Ersatzperson mehr ermittelt werden kann, ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Kammerangehörigen vom Präsidenten ernannt.Bei dauernder Verhinderung oder Verzicht eines Vorstandsmitglieds wird, sofern nach den Bestimmungen der Dentistenkammer-Wahlordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,, keine Ersatzperson mehr ermittelt werden kann, ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Kammerangehörigen vom Präsidenten ernannt. (2)Absatz 2,Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten (§ 3) in dem Bundesland, in dem sie ihre Genehmigung zur Niederlassung als Dentist haben, sofern sie das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder ihnen das aktive Wahlrecht nicht entzogen wurde (§ 33 Abs. 2). Die Änderung der Zahl der Wahlberechtigten, auf die ein Vorstandsmandat entfällt, kann im Verordnungswege erlassen werden.Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten (Paragraph 3,) in dem Bundesland, in dem sie ihre Genehmigung zur Niederlassung als Dentist haben, sofern sie das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder ihnen das aktive Wahlrecht nicht entzogen wurde (Paragraph 33, Absatz 2,). Die Änderung der Zahl der Wahlberechtigten, auf die ein Vorstandsmandat entfällt, kann im Verordnungswege erlassen werden.
(3)Absatz 3,Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder, die am Tage der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr überschritten haben.
(4)Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlbewerbung, die Abänderung der Wahlzahl (Abs. (2)), das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder werden vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der Dentistenkammer durch Verordnung erlassen.
Schlagworte
Abstimmungsverfahren
Dokumentnummer
NOR40066051