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§ 59g KAKuG

Fassungen
01.01.1997 bis 08.08.2000 — BGBl. Nr. 751/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59g heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 191/2023
§ 59g01.01.202131.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 9/2022
§ 59g01.01.201731.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 26/2017
§ 59g01.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 59g01.01.200831.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 59g27.07.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 122/2006
§ 59g01.01.200526.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 179/2004
§ 59g01.01.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 59g09.08.200031.12.2000 § → § —
§ 59g01.01.199708.08.2000 BGBl. Nr. 751/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 g

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 751/1996

Außerkrafttretensdatum

08.08.2000

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 59 g,

  1. Absatz eins,Organ des Strukturfonds ist die Strukturkommission. Die Strukturkommission ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz einzurichten. Die Führung der Geschäfte der Strukturkommission obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2,Die Strukturkommission besteht aus 25 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind:
    1. Ziffer eins
      7 Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
    2. Ziffer 2
      je ein Mitglied bestellt jede Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder der jeweiligen Landeskommission;
    3. Ziffer 3
      6 Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      je ein Mitglied bestellen die Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden;
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied bestellt die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat.
    6. Ziffer 6
      Für jedes der so bestellten Mitglieder der Strukturkommission kann ein ständiges, stimmberechtigtes Ersatzmitglied bestellt werden. Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Vertretung durch Vollmacht möglich.
  3. Absatz 3,Mitglied der Strukturkommission kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
  4. Absatz 4,Ist die Bestellung von Mitgliedern der Strukturkommission erforderlich, so hat das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz die gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Stellen schriftlich dazu aufzufordern. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Strukturkommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Strukturkommission außer Betracht.
  5. Absatz 5,Den Vorsitz in der Strukturkommission hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu führen.
  6. Absatz 6,Die Strukturkommission hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben.
  7. Absatz 7,Die Beschlüsse der Strukturkommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt.
  8. Absatz 8,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Bearbeitung spezieller Themenbereiche ist bei der Strukturkommission ein Beirat einzurichten, dem neben den in der Strukturkommission vertretenen Institutionen insbesondere Vertretungen der Gesundheitsberufe und Interessensvertretungen der verschiedenen Bereiche des Gesundheitswesens anzugehören haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130462

Alte Dokumentnummer

N8195745183L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P59g/NOR12130462