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§ 59g KAKuG

Fassungen
01.01.2021 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 9/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59g heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 191/2023
§ 59g01.01.202131.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 9/2022
§ 59g01.01.201731.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 26/2017
§ 59g01.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 59g01.01.200831.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 59g27.07.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 122/2006
§ 59g01.01.200526.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 179/2004
§ 59g01.01.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 59g09.08.200031.12.2000 § → § —
§ 59g01.01.199708.08.2000 BGBl. Nr. 751/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 9/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 191/2023

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 59 g,

  1. Absatz eins,Die Bundesgesundheitsagentur hat die Mittel gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera d, zur Finanzierung von Vorhaben zum Aufbau von überregionalen Versorgungsangeboten für folgende Zwecke einzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Vorhaben zum Aufbau von neuen überregionalen Versorgungsangeboten, wie z. B.
      1. Litera a
        Isoliereinheiten für hochkontagiöse lebensbedrohliche Erkrankungen (HKLE, z. B. Ebola)
      2. Litera b
        Expertisezentren für ausgewählte Gruppen von seltenen Erkrankungen
      3. Litera c
        neue Leistungsangebote im Rahmen der Überregionalen Versorgungsplanung (ÜRVP gemäß ÖSG, z. B. Schwerbrandverletztenversorgung)
    2. Ziffer 2
      Aufbringung des Anteils der Länder an der Finanzierung von Vorhaben zum Aufbau von überregional erforderlicher Infrastruktur, sofern dafür nicht bereits eigene Finanzierungsregeln vereinbart sind, wie z. B.
      1. Litera a
        Telefon- und webbasiertes Erstkontakt- und Beratungsservice (TEWEB)
      2. Litera b
        weitere Telegesundheitsdienste
    3. Ziffer 3
      Aufbringung des Anteils der Länder an der Finanzierung von Leistungen zur Durchführung Molekulargenetischer Analysen zur Identifikation von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs (BRCA 1,2) einschließlich humangenetischer Beratungen durch Zentren für Humangenetik
    4. Ziffer 4
      Aufbringung des Anteils der Länder an der Finanzierung von Medikamenten im Falle einer gemeinsam vereinbarten sektorenübergreifenden und/oder überregionalen Finanzierungslösung
  2. Absatz 2,Die Mittel dienen bei diesen Vorhaben insbesondere zur Abdeckung des Finanzierungsbedarfs für folgende Finanzierungsinhalte:
    1. Ziffer eins
      Anschubfinanzierung bei neuen Vorhaben (z. B. einmalige Investitionskosten zur Schaffung notwendiger Infrastruktur – HKLE, TEWEB)
    2. Ziffer 2
      Finanzierung des Mehraufwands gegenüber dem Status Quo (z. B. entstehender Aufwand für Krankenanstaltenträger bei Auftreten eines HKLE-Falles)
    3. Ziffer 3
      Finanzierung des Länderanteils für Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
  3. Absatz 3,Anträge zu den Vorhaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 können von den Zielsteuerungspartnern in der Bundes-Zielsteuerungskommission eingebracht werden. Diese Anträge haben eine Beschreibung des konkreten Vorhabens und deren Finanzierungsbedarf gemäß Absatz 2, im Hinblick auf Anschubfinanzierung und Mehraufwand im Vergleich zur bisherigen Versorgungssituation zu beinhalten.
  4. Absatz 4,Durch die Bundes-Zielsteuerungskommission sind Grundsätze für die Verwendung und die Abrechnung dieser zweckgewidmeten Mittel zu beschließen. Unter der Voraussetzung, dass diese Vorhaben diesen Grundsätzen entsprechen, gibt die Bundes-Zielsteuerungskommission die entsprechenden Mittel für diese Vorhaben frei.
  5. Absatz 5,Sofern in einzelnen Jahren der Laufzeit dieser Vereinbarung das Höchstausmaß gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera d, nicht ausgeschöpft wird, so kann dieser Differenzbetrag bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Millionen Euro zweckgewidmet für Mittelverwendungen in den Folgejahren einer Rücklage zugeführt werden. Bis zum Ende der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens nicht für konkrete Vorhaben gebundene und nicht verbrauchte Mittel fließen an die Landesgesundheitsfonds.

Im RIS seit

14.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40241867

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P59g/NOR40241867