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§ 59g KAKuG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 101/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59g heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 191/2023
§ 59g01.01.202131.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 9/2022
§ 59g01.01.201731.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 26/2017
§ 59g01.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 59g01.01.200831.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 59g27.07.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 122/2006
§ 59g01.01.200526.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 179/2004
§ 59g01.01.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 59g09.08.200031.12.2000 § → § —
§ 59g01.01.199708.08.2000 BGBl. Nr. 751/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 101/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 81/2013

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 59 g,

  1. Absatz eins,Das Organ der Bundesgesundheitsagentur ist die Bundesgesundheitskommission.
  2. Absatz 2,Die Bundesgesundheitskommission besteht aus 31 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind:
    1. Ziffer eins
      Sieben Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
    2. Ziffer 2
      je ein Mitglied bestellt jedes Land;
    3. Ziffer 3
      sechs Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      je ein Mitglied bestellen die Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden;
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied bestellt die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat;
    6. Ziffer 6
      ein gemeinsames Mitglied bestellen die Patientenvertretungen;
    7. Ziffer 7
      ein Mitglied bestellt die Österreichische Ärztekammer;
    8. Ziffer 8
      ein Mitglied bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
    9. Ziffer 9
      ein Mitglied bestellt die Österreichische Apothekerkammer;
    10. Ziffer 10
      ein Mitglied bestellt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;
    11. Ziffer 11
      ein Mitglied bestellt die für die in Paragraph 149, Absatz 3, ASVG genannten Krankenanstalten im Betracht kommende gesetzliche Interessensvertretung;
    für jedes der so bestellten Mitglieder der Bundesgesundheitskommission kann ein ständiges Ersatzmitglied bestellt werden. Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Vertretung durch Vollmacht möglich.
  3. Absatz 3,Mitglied der Bundesgesundheitskommission kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
  4. Absatz 4,Ist die Bestellung von Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission erforderlich, so hat das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend die gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Stellen schriftlich dazu aufzufordern. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Bundesgesundheitskommission außer Betracht.
  5. Absatz 5,Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder, sofern diese Agenden durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin einem Staatssekretär bzw. einer Staatssekretärin zur selbstständigen Besorgung übertragen worden sind, dieser bzw. diese zu führen. Ist der zuständige Bundesminister bzw. die zuständige Bundesministerin, oder im Falle der Übertragung der bzw. die mit der selbstständigen Besorgung beauftragte Staatssekretär bzw. Staatssekretärin verhindert, den Vorsitz zu führen, so hat der zuständige Bundesminister bzw. die zuständige Bundesministerin einen Vertreter bzw. eine Vertreterin aus dem Kreis der leitenden Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend mit dem Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission zu betrauen.
  6. Absatz 6,Die Bundesgesundheitskommission hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben.
  7. Absatz 7,Die Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur führt das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium.
  8. Absatz 8,Die Beschlüsse der Bundesgesundheitskommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder je drei Stimmen haben und den Mitgliedern gemäß Absatz 2, Ziffer 8 bis 11 kein Stimmrecht zukommt. Für Beschlussfassungen ist – ausgenommen in den Angelegenheiten gemäß Paragraph 59 a, Absatz eins, Ziffer 12,, sofern es sich um Mittel für die Finanzierung von Projekten und Planungen gemäß Paragraph 59 f, handelt, und Paragraph 59 a, Absatz eins, Ziffer 13, – ein Einvernehmen mit den Ländern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erforderlich.

Anmerkung

ÜR: Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 101/2007

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40093977