Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1958Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat vor Abgabe eines Gutachtens im Sinne der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 5 Abs. 3, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 und vor Stellung eines Antrages im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. b dieses BundesgesetzesParagraph 18, (1) Der Landeshauptmann hat vor Abgabe eines Gutachtens im Sinne der Paragraphen 2, Absatz 5, 3, Absatz 3, 5, Absatz 3, 7, Absatz 3, 9, Absatz 2 und 10 Absatz 2 und vor Stellung eines Antrages im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, dieses Bundesgesetzes
in sanitärer Hinsicht ein Gutachten des Landessanitätsrates.
in balneologischer Hinsicht ein Gutachten der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen in Wien, im Zweifelsfalle ein Gutachten der Balneologischen Kommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung,
sofern es sich um einen heilklimatischen Kurort oder Luftkurort handelt, ein Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Wien, im Zweifelsfalle ein Gutachten der Balneologischen Kommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzuholen.
(2)Absatz 2,Werden bei Nutzung eines Heilvorkommens in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung oder in einem Kurort sanitäre Vorschriften im Sinne des § 17 Abs. 1 verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Inhaber des Heilvorkommens oder dem Leiter der Kuranstalt oder Kureinrichtung mit Bescheid beziehungsweise der Kurkommission im Wege einer Weisung die eheste Beseitigung der Mißstände aufzutragen. Im Wiederholungsfalle und dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Mißstände vorliegen, daß die Nutzung des Heilvorkommens, die Kuranstalt oder Kureinrichtung den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die weitere Nutzung des Heilvorkommens oder die Weiterführung des Betriebes der Kuranstalt oder Kureinrichtung bis zur Behebung des Mangels untersagen.Werden bei Nutzung eines Heilvorkommens in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung oder in einem Kurort sanitäre Vorschriften im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Inhaber des Heilvorkommens oder dem Leiter der Kuranstalt oder Kureinrichtung mit Bescheid beziehungsweise der Kurkommission im Wege einer Weisung die eheste Beseitigung der Mißstände aufzutragen. Im Wiederholungsfalle und dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Mißstände vorliegen, daß die Nutzung des Heilvorkommens, die Kuranstalt oder Kureinrichtung den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die weitere Nutzung des Heilvorkommens oder die Weiterführung des Betriebes der Kuranstalt oder Kureinrichtung bis zur Behebung des Mangels untersagen.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann kann aus dem Titel der sanitären Aufsicht auch die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort beziehungsweise einer Benützungsbewilligung für Kuranstalten und Kureinrichtungen beziehungsweise einer Bewilligung nach § 10 Abs. 1 beziehungsweise die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen durch die Landesregierung beantragen.Der Landeshauptmann kann aus dem Titel der sanitären Aufsicht auch die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort beziehungsweise einer Benützungsbewilligung für Kuranstalten und Kureinrichtungen beziehungsweise einer Bewilligung nach Paragraph 10, Absatz eins, beziehungsweise die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen durch die Landesregierung beantragen.
Dokumentnummer
NOR12130499
Alte Dokumentnummer
N8195818159L