Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
19.06.1998 bis 19.04.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1819.06.199819.04.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002
§ 1804.11.199518.06.1998 § → § BGBl. Nr. 731/1995
§ 1817.12.195803.11.1995 BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

19.06.1998

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 18, (1) Der Landeshauptmann hat vor Abgabe eines Gutachtens im Sinne der Paragraphen 2, Absatz 5, 3, Absatz 3, 5, Absatz 3, 9, Absatz 2 und 10 Absatz 2 und vor Stellung eines Antrages im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b

  1. Ziffer eins
    ein Gutachten des Landessanitätsrates,
  2. Ziffer 2
    in balneologischer Hinsicht ein Gutachten des Bundesinstitutes für Arzneimittel,
  3. Ziffer 3
    sofern es sich um einen heilklimatischen Kurort oder Luftkurort handelt, ein Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
einzuholen.
  1. Absatz 2,Werden bei der Nutzung eines Heilvorkommens oder beim Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung oder beim Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen sanitäre Vorschriften verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Nutzungsberechtigten des Heilvorkommens oder dem Rechtsträger der Kuranstalt oder Kureinrichtung oder dem Vertriebsberechtigten mit Bescheid die eheste Beseitigung der Mißstände aufzutragen. Im Wiederholungsfalle und dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Mißstände vorliegen, daß die Nutzung des Heilvorkommens, die Kuranstalt oder Kureinrichtung den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die weitere Nutzung des Heilvorkommens oder die Weiterführung des Betriebes der Kuranstalt oder Kureinrichtung bis zur Behebung des Mangels untersagen.
  2. Absatz 3,Der Landeshauptmann kann aus dem Titel der sanitären Aufsicht auch die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort beziehungsweise einer Benützungsbewilligung für Kuranstalten und Kureinrichtungen beziehungsweise einer Bewilligung nach Paragraph 10, Absatz eins, beziehungsweise die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen durch die Landesregierung beantragen.

Anmerkung

ÜR: Artikel 6, BGBl. I Nr. 78/1998

Gesetzesnummer

10010289

Dokumentnummer

NOR12141883

Alte Dokumentnummer

N8199811106O