Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 731/1995Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 731 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat vor Abgabe eines Gutachtens im Sinne der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 5 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 und vor Stellung eines Antrages im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. bParagraph 18, (1) Der Landeshauptmann hat vor Abgabe eines Gutachtens im Sinne der Paragraphen 2, Absatz 5, 3, Absatz 3, 5, Absatz 3, 9, Absatz 2 und 10 Absatz 2 und vor Stellung eines Antrages im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b
ein Gutachten des Landessanitätsrates,
in balneologischer Hinsicht ein Gutachten der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen und der balneo-chemischen Abteilung an der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen,
sofern es sich um einen heilklimatischen Kurort oder Luftkurort handelt, ein Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
einzuholen.
(2)Absatz 2,Werden bei der Nutzung eines Heilvorkommens oder beim Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung oder beim Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen sanitäre Vorschriften verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Nutzungsberechtigten des Heilvorkommens oder dem Rechtsträger der Kuranstalt oder Kureinrichtung oder dem Vertriebsberechtigten mit Bescheid die eheste Beseitigung der Mißstände aufzutragen. Im Wiederholungsfalle und dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Mißstände vorliegen, daß die Nutzung des Heilvorkommens, die Kuranstalt oder Kureinrichtung den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die weitere Nutzung des Heilvorkommens oder die Weiterführung des Betriebes der Kuranstalt oder Kureinrichtung bis zur Behebung des Mangels untersagen.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann kann aus dem Titel der sanitären Aufsicht auch die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort beziehungsweise einer Benützungsbewilligung für Kuranstalten und Kureinrichtungen beziehungsweise einer Bewilligung nach § 10 Abs. 1 beziehungsweise die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen durch die Landesregierung beantragen.Der Landeshauptmann kann aus dem Titel der sanitären Aufsicht auch die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort beziehungsweise einer Benützungsbewilligung für Kuranstalten und Kureinrichtungen beziehungsweise einer Bewilligung nach Paragraph 10, Absatz eins, beziehungsweise die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen durch die Landesregierung beantragen.
Dokumentnummer
NOR12138927
Alte Dokumentnummer
N8199551502J