Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 382/1991Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 16. KontrollvorgangParagraph 16, Kontrollvorgang
(1)Absatz eins,Das Kontrollorgan ist berechtigt, anläßlich der Einfuhr vor Abfertigung der Ware zum freien Verkehr durch die Zollbehörde oder im Falle einer Bewilligung im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. d nach der Zollabfertigung am Bestimmungsort die Ware auf ihre Qualität zu untersuchen und in die Begleitpapiere Einsicht zu nehmen. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung steht einer Nachprüfung der Ware, ob sie der angeführten Klasse entspricht, nicht entgegen. Das Kontrollorgan ist ferner berechtigt, die Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost zu entnehmen.Das Kontrollorgan ist berechtigt, anläßlich der Einfuhr vor Abfertigung der Ware zum freien Verkehr durch die Zollbehörde oder im Falle einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Litera d, nach der Zollabfertigung am Bestimmungsort die Ware auf ihre Qualität zu untersuchen und in die Begleitpapiere Einsicht zu nehmen. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung steht einer Nachprüfung der Ware, ob sie der angeführten Klasse entspricht, nicht entgegen. Das Kontrollorgan ist ferner berechtigt, die Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost zu entnehmen.
(2)Absatz 2,Der Anmelder hat die Waren so darzulegen, daß die Kontrolle unbehindert vorgenommen werden kann, insbesondere hat er die erforderlichen Handleistungen, wie das Öffnen, Abwiegen und Verschließen der Packstücke, nach Anweisung des Kontrollorgans auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen. Wenn zur Verrichtung von Handleistungen Hilfskräfte amtlich bestellt sind, hat sich der Verfügungsberechtigte ausschließlich ihrer Dienste zu bedienen.
(3)Absatz 3,Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle hat das Kontrollorgan eine Bescheinigung auszustellen, in der bestätigt wird, daß die Einfuhr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist (Freigabeschein). Der Freigabeschein ist dem Anmelder auszufolgen. Er ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Voraussetzung gemäß § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988. Er ist den Beförderungspapieren beizugeben.Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle hat das Kontrollorgan eine Bescheinigung auszustellen, in der bestätigt wird, daß die Einfuhr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist (Freigabeschein). Der Freigabeschein ist dem Anmelder auszufolgen. Er ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Voraussetzung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, des Zollgesetzes 1988. Er ist den Beförderungspapieren beizugeben.
(4)Absatz 4,Ist das Kontrollorgan der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zur Einfuhr nicht gegeben sind, so hat es dies, soweit nicht § 17 Anwendung findet, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Abgabe eines Gutachtens zu melden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat über die Zulässigkeit der Einfuhr durch Bescheid zu entscheiden.Ist das Kontrollorgan der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zur Einfuhr nicht gegeben sind, so hat es dies, soweit nicht Paragraph 17, Anwendung findet, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Abgabe eines Gutachtens zu melden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat über die Zulässigkeit der Einfuhr durch Bescheid zu entscheiden.
Dokumentnummer
NOR12131121
Alte Dokumentnummer
N8196729091L