Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
13.07.1991 bis 08.08.1995 — BGBl. Nr. 382/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1609.08.199501.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
§ 1613.07.199108.08.1995 BGBl. Nr. 382/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

13.07.1991BGBl. Nr. 382/1991

Außerkrafttretensdatum

08.08.1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 16, Kontrollvorgang

  1. Absatz eins,Das Kontrollorgan ist berechtigt, anläßlich der Einfuhr vor Abfertigung der Ware zum freien Verkehr durch die Zollbehörde oder im Falle einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Litera d, nach der Zollabfertigung am Bestimmungsort die Ware auf ihre Qualität zu untersuchen und in die Begleitpapiere Einsicht zu nehmen. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung steht einer Nachprüfung der Ware, ob sie der angeführten Klasse entspricht, nicht entgegen. Das Kontrollorgan ist ferner berechtigt, die Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost zu entnehmen.
  2. Absatz 2,Der Anmelder hat die Waren so darzulegen, daß die Kontrolle unbehindert vorgenommen werden kann, insbesondere hat er die erforderlichen Handleistungen, wie das Öffnen, Abwiegen und Verschließen der Packstücke, nach Anweisung des Kontrollorgans auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen. Wenn zur Verrichtung von Handleistungen Hilfskräfte amtlich bestellt sind, hat sich der Verfügungsberechtigte ausschließlich ihrer Dienste zu bedienen.
  3. Absatz 3,Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle hat das Kontrollorgan eine Bescheinigung auszustellen, in der bestätigt wird, daß die Einfuhr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist (Freigabeschein). Der Freigabeschein ist dem Anmelder auszufolgen. Er ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Voraussetzung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, des Zollgesetzes 1988. Er ist den Beförderungspapieren beizugeben.
  4. Absatz 4,Ist das Kontrollorgan der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zur Einfuhr nicht gegeben sind, so hat es dies, soweit nicht Paragraph 17, Anwendung findet, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Abgabe eines Gutachtens zu melden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat über die Zulässigkeit der Einfuhr durch Bescheid zu entscheiden.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131121

Alte Dokumentnummer

N8196729091L