Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 18. AusfuhrkontrolleParagraph 18, Ausfuhrkontrolle
(1)Absatz eins,Die Ausfuhrkontrolle im Sinne dieses Bundesgesetzes hat die Aufgabe, auf Grund der Überprüfung der Ware, die für die Ausfuhr bestimmt ist, festzustellen, ob sie den Anforderungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Qualitätsklassen und Qualitätsnormen entspricht. Bei anstandslosem Ergebnis hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung (Ausfuhrbescheinigung oder Kontrollbescheinigung) auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Form, der nähere Inhalt und die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbescheinigung sind durch Verordnung zu regeln.
(3)Absatz 3,Weichen die Qualitätsklassen oder Qualitätsnormen des Bestimmungslandes von jenen nach diesem Bundesgesetz ab, so ist bei der Überprüfung und Ausstellung der Ausfuhrbescheinigung hierauf Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Sind Abweichungen im Sinne des Abs. 3 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einfuhr in das Bestimmungsland, so sind diese Abweichungen durch Verordnung festzustellen.Sind Abweichungen im Sinne des Absatz 3, Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einfuhr in das Bestimmungsland, so sind diese Abweichungen durch Verordnung festzustellen.
Dokumentnummer
NOR12131123
Alte Dokumentnummer
N8196729093L