Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
IV. Straf- und Schlußbestimmungenrömisch vier. Straf- und Schlußbestimmungen
§ 26. StrafbestimmungenParagraph 26, Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Wer Waren entgegen den Bestimmungen
des § 9 und der hierauf ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unwahr gekennzeichnet in Verkehr bringt,des Paragraph 9 und der hierauf ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unwahr gekennzeichnet in Verkehr bringt,
der §§ 2 bis 8 und 10 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,der Paragraphen 2 bis 8 und 10 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
des § 11 Abs. 3 einführt oderdes Paragraph 11, Absatz 3, einführt oder
des § 11 Abs. 4 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,des Paragraph 11, Absatz 4, ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wie nach Abs. 1 ist zu bestrafen, wer als Betriebsinhaber den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und des § 22 zuwiderhandelt.Wie nach Absatz eins, ist zu bestrafen, wer als Betriebsinhaber den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2 und des Paragraph 22, zuwiderhandelt.
(3)Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
(4)Absatz 4,Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung im Sinne des Abs. 1 begangen, so ist der Verfall der Ware auszusprechen.Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung im Sinne des Absatz eins, begangen, so ist der Verfall der Ware auszusprechen.
(5)Absatz 5,Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Abs. 4 zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekanntzugeben ist, steht jeder Partei die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Absatz 4, zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekanntzugeben ist, steht jeder Partei die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Dokumentnummer
NOR12131132
Alte Dokumentnummer
N8196729102L