Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
18.05.1967 bis 08.08.1995 — BGBl. Nr. 161/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2620.07.200201.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
§ 2601.01.200219.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 108/2001
§ 2609.08.199531.12.2001 § → § BGBl. Nr. 523/1995
§ 2618.05.196708.08.1995 BGBl. Nr. 161/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

18.05.1967BGBl. Nr. 161/1967

Außerkrafttretensdatum

08.08.1995danach: BGBl. Nr. 523/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

römisch vier. Straf- und Schlußbestimmungen

Paragraph 26, Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Wer Waren entgegen den Bestimmungen
    1. Litera a
      des Paragraph 9 und der hierauf ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unwahr gekennzeichnet in Verkehr bringt,
    2. Litera b
      der Paragraphen 2 bis 8 und 10 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
    3. Litera c
      des Paragraph 11, Absatz 3, einführt oder
    4. Litera d
      des Paragraph 11, Absatz 4, ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wie nach Absatz eins, ist zu bestrafen, wer als Betriebsinhaber den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2 und des Paragraph 22, zuwiderhandelt.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4,Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung im Sinne des Absatz eins, begangen, so ist der Verfall der Ware auszusprechen.
  5. Absatz 5,Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Absatz 4, zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekanntzugeben ist, steht jeder Partei die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131132

Alte Dokumentnummer

N8196729102L