Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
20.07.2002
Außerkrafttretensdatum
01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
IV. Straf- und Schlußbestimmungenrömisch vier. Straf- und Schlußbestimmungen
§ 26. StrafbestimmungenParagraph 26, Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Wer Waren entgegen
§§ 2 bis 8 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,Paragraphen 2 bis 8 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
§ 9 und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unrichtig gekennzeichnet in Verkehr bringt,Paragraph 9 und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unrichtig gekennzeichnet in Verkehr bringt,
§ 11 Abs. 2 einführt oderParagraph 11, Absatz 2, einführt oder
§ 11 Abs. 5 Z 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 800 €
zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, werEine nach Absatz eins, zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
als Betriebsinhaber den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 oder des § 22 zuwiderhandelt,als Betriebsinhaber den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, oder des Paragraph 22, zuwiderhandelt,
Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs. 3 vierter Satz und § 9 Abs. 6 zweiter Satz nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,Aufzeichnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, vierter Satz und Paragraph 9, Absatz 6, zweiter Satz nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 25a und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht.als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen Paragraph 25 a und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht.
(3)Absatz 3,Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 2 oder § 2a erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.Eine nach Absatz eins, zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach Paragraph 2, oder Paragraph 2 a, erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.
(4)Absatz 4,Der Versuch ist strafbar.
(5)Absatz 5,Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung im Sinne des Abs. 1 begangen, so ist der Verfall der Ware auszusprechen.Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung im Sinne des Absatz eins, begangen, so ist der Verfall der Ware auszusprechen.
(6)Absatz 6,Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Abs. 5 zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekanntzugeben ist, steht jeder Partei die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Absatz 5, zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekanntzugeben ist, steht jeder Partei die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
(7)Absatz 7,Die Kontrollstellen sowie die Agrarmarkt Austria sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR40033270