Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.01.2002 bis 19.07.2002 — BGBl. I Nr. 108/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2620.07.200201.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
§ 2601.01.200219.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 108/2001
§ 2609.08.199531.12.2001 § → § BGBl. Nr. 523/1995
§ 2618.05.196708.08.1995 BGBl. Nr. 161/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 108/2001

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

römisch vier. Straf- und Schlußbestimmungen

Paragraph 26, Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Wer Waren entgegen
    1. Ziffer eins
      Paragraphen 2 bis 8 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 9 und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unrichtig gekennzeichnet in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 11, Absatz 2, einführt oder
    4. Ziffer 4
      Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 800 €
    zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz eins, zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
    1. Ziffer eins
      als Betriebsinhaber den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, oder des Paragraph 22, zuwiderhandelt,
    2. Ziffer 2
      Aufzeichnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, vierter Satz und Paragraph 9, Absatz 6, zweiter Satz nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
    3. Ziffer 3
      als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen Paragraph 25 a und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht.
  3. Absatz 3,Eine nach Absatz eins, zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach Paragraph 2, oder Paragraph 2 a, erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.
  4. Absatz 4,Der Versuch ist strafbar.
  5. Absatz 5,Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung im Sinne des Absatz eins, begangen, so ist der Verfall der Ware auszusprechen.
  6. Absatz 6,Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Absatz 5, zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekanntzugeben ist, steht jeder Partei die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR40023199