Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16. (1) Tierärzte, die eine Ordination oder ein privates Tierspital führen, sind verpflichtet, dieseParagraph 16, (1) Tierärzte, die eine Ordination oder ein privates Tierspital führen, sind verpflichtet, diese
in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen und dem veterinärmedizinischen Bedarf entsprechen;
durch eine zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
(2)Absatz 2,Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard) sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 Z. 1 aufgestellten Erfordernisse durch die Bundeskammer zu erlassen.Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard) sind unter Bedachtnahme auf die in Absatz eins, Ziffer eins, aufgestellten Erfordernisse durch die Bundeskammer zu erlassen.
(3)Absatz 3,Die Kontrolle der Ordinationen und privater Tierspitäler im Hinblick auf die Einhaltung des Mindeststandards obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung eines Vertreters der Landeskammer. Kommt bei der Kontrolle zutage, daß die Ordination oder das Tierspital nicht dem Mindeststandard entspricht, so ist dem Tierarzt durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(4)Absatz 4,Eröffnung und Schließung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals sind vom Tierarzt binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeskammer anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12132059
Alte Dokumentnummer
N8197519048L