Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.09.2002 bis 30.09.2006 — BGBl. I Nr. 95/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.10.200631.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 135/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021
§ 1601.09.200230.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 1601.02.197531.08.2002 BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 95/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006danach: BGBl. I Nr. 135/2006

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 16, (1) Tierärzte, die eine Ordination oder ein privates Tierspital führen, sind verpflichtet, diese

  1. Ziffer eins
    in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen und dem veterinärmedizinischen Bedarf entsprechen;
  2. Ziffer 2
    durch eine zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
  1. Absatz 2,Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard) sind unter Bedachtnahme auf die in Absatz eins, Ziffer eins, aufgestellten Erfordernisse durch die Kammer zu erlassen.
  2. Absatz 3,Die Kontrolle der Ordinationen und privater Tierspitäler im Hinblick auf die Einhaltung des Mindeststandards obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung eines Vertreters der Kammer. Kommt bei der Kontrolle zutage, daß die Ordination oder das Tierspital nicht dem Mindeststandard entspricht, so ist dem Tierarzt durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
  3. Absatz 4,Eröffnung und Schließung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals sind vom Tierarzt binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Kammer anzuzeigen.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031604