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§ 16

Fassungen
01.10.2006 bis 31.05.2021 — BGBl. I Nr. 135/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.10.200631.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 135/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021
§ 1601.09.200230.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 1601.02.197531.08.2002 BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2006BGBl. I Nr. 135/2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Tierärzte, die eine Ordination oder ein privates Tierspital führen, sind verpflichtet, diese
    1. Ziffer eins
      in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen und dem veterinärmedizinischen Bedarf entsprechen;
    2. Ziffer 2
      durch eine zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
  2. Absatz 2,Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard) sowie über die zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung, die auch den Gesamtauftritt nach außen regeln, sind unter Bedachtnahme auf die in Absatz eins, aufgestellten Erfordernisse durch die Kammer zu erlassen.
  3. Absatz 3,Die Kontrolle der Ordinationen und privater Tierspitäler im Hinblick auf die Einhaltung des Mindeststandards obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung eines Vertreters der Kammer. Kommt bei der Kontrolle zutage, daß die Ordination oder das Tierspital nicht dem Mindeststandard entspricht, so ist dem Tierarzt durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
  4. Absatz 4,Eröffnung und Schließung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals sind vom Tierarzt binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Kammer anzuzeigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40080867

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P16/NOR40080867