Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Text
Aufnahme in die Fachschule
§ 120.Paragraph 120,
(1)Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
die körperliche und geistige Eignung und
das vollendete 16. Lebensjahr.
(2)Absatz 2,Die geistige Eignung ist durch die mit Erfolg abgelegte Aufnahmsprüfung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Aufnahmsprüfung entfällt, wenn der Bewerber
den erfolgreichen Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule nachweist,
mindestens einen Jahrgang einer landwirtschaftlichen Fachschule mit Erfolg besucht hat,
im Sinne der Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes als geprüfter Facharbeiter in der Forstwirtschaft gilt,
eine zweijährige Praxiszeit im forstlichen Betriebsdienst unter der Leitung eines Forstorganes nachzuweisen vermag,
bei der Aufnahmsprüfung für eine höhere Lehranstalt im standardisierten Untersuchungsverfahren die Mindestanforderung für den Besuch einer Fachschule erreicht hat oder
eine Ausbildung nachweist, die höherwertiger ist als die unter lit. a bis d angeführten.eine Ausbildung nachweist, die höherwertiger ist als die unter Litera a bis d angeführten.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132251
alte Dokumentnummer
N8197522482L