Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Text
Aufnahme in die Fachschule
§ 120.Paragraph 120,
(1)Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
die körperliche und geistige Eignung und
das vollendete 16. Lebensjahr.
(2)Absatz 2,Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss
der zweiten Klasse bzw. des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder
einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe oder
einer höherwertigen Ausbildung als der nach Z 1 oder 2einer höherwertigen Ausbildung als der nach Ziffer eins, oder 2
als gegeben.
(3)Absatz 3,Die Voraussetzungen nach Abs. 2 sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.Die Voraussetzungen nach Absatz 2, sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.
(4)Absatz 4,Die Voraussetzungen nach Abs. 2 gelten auch als erfüllt,Die Voraussetzungen nach Absatz 2, gelten auch als erfüllt,
wenn die Berufsausbildung
zum Forstaufsichtsorgan im Sinne des § 96 Abs. 4 oderzum Forstaufsichtsorgan im Sinne des Paragraph 96, Absatz 4, oder
zum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin
absolviert wird oder
wenn das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.
(5)Absatz 5,Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 nachweisen.Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer eins, nachweisen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40182266