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§ 120 ForstG

Fassungen
ab 17.11.2023 — BGBl. I Nr. 144/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 120 heute17.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 144/2023
§ 12012.07.201616.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 12001.01.198811.07.2016 BGBl. Nr. 576/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

17.11.2023BGBl. I Nr. 144/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Aufnahme in die Fachschule

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
    1. Ziffer eins
      die körperliche und geistige Eignung und
    2. Ziffer 2
      das im Kalenderjahr der Aufnahme vollendete 16. Lebensjahr.
  2. Absatz 2,Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss
    1. Ziffer eins
      der zweiten Klasse bzw. des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder
    2. Ziffer 2
      einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe oder
    3. Ziffer 3
      einer höherwertigen Ausbildung als der nach Ziffer eins, oder 2
    als gegeben.
  3. Absatz 3,Die Voraussetzungen nach Absatz 2, sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.
  4. Absatz 4,Die Voraussetzungen nach Absatz 2, gelten auch als erfüllt,
    1. Ziffer eins
      wenn die Berufsausbildung
      1. Litera a
        zum Forstaufsichtsorgan im Sinne des Paragraph 96, Absatz 4, oder
      2. Litera b
        zum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin
      absolviert wird oder
    2. Ziffer 2
      wenn das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.
  5. Absatz 5,Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer eins, nachweisen.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256562