Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 69. (1) Der Betriebsinhaber haftet für die Geldstrafe, den Verfall des Vermögensvorteils und die Kosten der Urteilsveröffentlichung, auf die gegen einen Arbeitnehmer oder Beauftragten seines Betriebes wegen einer nach den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohten Handlung erkannt worden ist, es sei denn, daß der Verurteilte die strafbare Handlung nicht im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten des Betriebes begangen hat.Paragraph 69, (1) Der Betriebsinhaber haftet für die Geldstrafe, den Verfall des Vermögensvorteils und die Kosten der Urteilsveröffentlichung, auf die gegen einen Arbeitnehmer oder Beauftragten seines Betriebes wegen einer nach den Paragraphen 56 bis 64 mit Strafe bedrohten Handlung erkannt worden ist, es sei denn, daß der Verurteilte die strafbare Handlung nicht im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten des Betriebes begangen hat.
(2)Absatz 2,Über die Haftung ist in der Regel (§ 68 Abs. 1 zweiter Satz) im Strafurteil zu entscheiden. Der Betriebsinhaber, ist er aber eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die zur Vertretung nach außen befugten Personen sind zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten; besonders steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch ihr Nichterscheinen nicht gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Die Entscheidung über die Haftung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und kann von dem Betriebsinhaber und dem Ankläger mit Berufung angefochten werden.Über die Haftung ist in der Regel (Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz) im Strafurteil zu entscheiden. Der Betriebsinhaber, ist er aber eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die zur Vertretung nach außen befugten Personen sind zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten; besonders steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch ihr Nichterscheinen nicht gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Die Entscheidung über die Haftung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und kann von dem Betriebsinhaber und dem Ankläger mit Berufung angefochten werden.
(3)Absatz 3,Die Haftung ist in Anspruch zu nehmen, wenn die Geldstrafe, der Verfall oder die Kosten aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht eingebracht werden können. Der Einbringungsversuch kann unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind. Insoweit Einbringungsmaßnahmen beim Haftenden erfolglos bleiben, ist, unbeschadet des § 19 Abs. 4 des Strafgesetzbuches, die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe am Verurteilten zu vollziehen.Die Haftung ist in Anspruch zu nehmen, wenn die Geldstrafe, der Verfall oder die Kosten aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht eingebracht werden können. Der Einbringungsversuch kann unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind. Insoweit Einbringungsmaßnahmen beim Haftenden erfolglos bleiben, ist, unbeschadet des Paragraph 19, Absatz 4, des Strafgesetzbuches, die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe am Verurteilten zu vollziehen.
Dokumentnummer
NOR12132437
Alte Dokumentnummer
N8197529649L