Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 185/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Klinische Prüfung
Allgemeine Voraussetzungen
§ 28.Paragraph 28,
Klinische Prüfungen von Arzneimitteln dürfen ausschließlich der Entwicklung neuer medizinischer Möglichkeiten, insbesondere von Therapie, Prophylaxe und Diagnostik dienen und nur dann durchgeführt werden, wenn eine Verbesserung der bestehenden Möglichkeiten zu erwarten ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Dokumentnummer
NOR12133199
alte Dokumentnummer
N8198326560J