Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1992Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Text
Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Weine und Obstweine
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:
gesundheitsschädlicher Wein und Obstwein (§ 58 Abs. 1),gesundheitsschädlicher Wein und Obstwein (Paragraph 58, Absatz eins,),
verdorbener Wein und verdorbener Obstwein (§ 22),verdorbener Wein und verdorbener Obstwein (Paragraph 22,),
Versuchswein ohne Bewilligung im Sinne des § 57,Versuchswein ohne Bewilligung im Sinne des Paragraph 57,,
verfälschter Wein (§ 58 Abs. 2),verfälschter Wein (Paragraph 58, Absatz 2,),
nachgemachter Wein (§ 59) undnachgemachter Wein (Paragraph 59,) und
verfälschter Obstwein (§ 58 Abs. 4).verfälschter Obstwein (Paragraph 58, Absatz 4,).
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wennDas Verbot des Absatz eins, gilt nicht, wenn
die Behörde ein als verfallen erklärtes Getränk in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
verdorbener Wein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung die für die Verkehrfähigkeit von Wein erforderlichen Mindestwerte an Alkohol, zuckerfreiem Extrakt, Asche und Gesamtsäure festzulegen. Hiebei ist insbesondere auf die in den österreichischen Weinbaugebieten im Durchschnitt gegebenen klimatischen Verhältnisse, die im Durchschnitt erreichte Traubenreife sowie auf sonstige, für die analysenmäßige Bewertung von Weinen durchschnittlicher Jahrgänge maßgebliche Umstände Bedacht zu nehmen. In Jahren, in denen die Mindestwerte wesentlich unter- oder überschritten werden, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung unter Berücksichtigung dieses Umstandes entsprechend niedrigere oder höhere Mindestwerte bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres festzulegen; diese Werte haben jeweils für Weine des betreffenden Jahrganges zu gelten.
(4)Absatz 4,Weine, die die gemäß Abs. 4 festgesetzten Werte nicht aufweisen, dürfen nur zur Verwertung an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden. Dieser Verwertung unterliegt auch ein Getränk, das dem Erfordernis gemäß § 1 Abs. 1 nicht entspricht.Weine, die die gemäß Absatz 4, festgesetzten Werte nicht aufweisen, dürfen nur zur Verwertung an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden. Dieser Verwertung unterliegt auch ein Getränk, das dem Erfordernis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR12133739
Alte Dokumentnummer
N8198512349A