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§ 3 TVG

Fassungen
01.01.1990 bis 19.08.1999 — BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.200631.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012
§ 320.08.199931.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 169/1999
§ 301.01.199019.08.1999 BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 501/1989

Außerkrafttretensdatum

19.08.1999danach: BGBl. I Nr. 169/1999

Abkürzung

TVG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zulässigkeit von Tierversuchen

Paragraph 3, (1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind und den Bestimmungen des römisch zwei. und römisch drei. Abschnittes dieses Bundesgesetzes entsprochen wird:

  1. Litera a
    für Forschung und Entwicklung,
  2. Litera b
    für berufliche Ausbildung,
  3. Litera c
    für medizinische Diagnose und Therapie,
  4. Litera d
    für Erprobung und Prüfung natürlicher oder künstlich hergestellter Stoffe, Zubereitungen oder Produkte,
  5. Litera e
    für die Erkennung von Umweltgefährdungen und
  6. Litera f
    für die Gewinnung von Stoffen.
  1. Absatz 2,Tierversuche im Sinne des Absatz eins, dürfen nur durchgeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein berechtigtes Interesse an den Versuchen
      1. Litera a
        zur Vorbeugung, Erkennung oder Heilung von Krankheiten bei Mensch oder Tier,
      2. Litera b
        zum Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
      3. Litera c
        zur Erreichung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
      4. Litera d
        zur Vermittlung beruflicher Ausbildung oder
      5. Litera e
        zur Vermeidung von Umweltgefährdungen besteht;
    2. Ziffer 2
      die angestrebten Versuchsziele nicht durch andere Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden gemäß Paragraph 17,) bzw. in den Fällen der beruflichen Ausbildung durch sonstige Lehrbehelfe, insbesodere durch Film und andere audiovisuelle Mittel, erreicht werden können.
  2. Absatz 3,Ein Tierversuch ist keinesfalls zulässig,
    1. Litera a
      wenn die Ergebnisse eines gleichen Versuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen,
    2. Litera b
      wenn von diesem Versuch keine zusätzlichen oder neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,
    3. Litera c
      wenn dieser Versuch auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist oder
    4. Litera d
      wenn tatsächlich und rechtlich zugängliche Ergebnisse eines im In- oder Ausland durchgeführten Tierversuchs vorliegen, an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, und sie in Österreich auf Grund der maßgeblichen Rechtsvorschriften behördlich anerkannt werden.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung (Paragraph 13,) feststellen, welche Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind.

Schlagworte

Inland

Gesetzesnummer

10010558

Dokumentnummer

NOR12134762

Alte Dokumentnummer

N8198911039L