Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1989Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zulässigkeit von Tierversuchen
§ 3. (1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind und den Bestimmungen des II. und III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes entsprochen wird:Paragraph 3, (1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind und den Bestimmungen des römisch zwei. und römisch drei. Abschnittes dieses Bundesgesetzes entsprochen wird:
für Forschung und Entwicklung,
für berufliche Ausbildung,
für medizinische Diagnose und Therapie,
für Erprobung und Prüfung natürlicher oder künstlich hergestellter Stoffe, Zubereitungen oder Produkte,
für die Erkennung von Umweltgefährdungen und
für die Gewinnung von Stoffen.
(2)Absatz 2,Tierversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen nur durchgeführt werden, wennTierversuche im Sinne des Absatz eins, dürfen nur durchgeführt werden, wenn
ein berechtigtes Interesse an den Versuchen
zur Vorbeugung, Erkennung oder Heilung von Krankheiten bei Mensch oder Tier,
zum Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
zur Erreichung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
zur Vermittlung beruflicher Ausbildung oder
zur Vermeidung von Umweltgefährdungen besteht;
die angestrebten Versuchsziele nicht durch andere Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden gemäß § 17) bzw. in den Fällen der beruflichen Ausbildung durch sonstige Lehrbehelfe, insbesodere durch Film und andere audiovisuelle Mittel, erreicht werden können.die angestrebten Versuchsziele nicht durch andere Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden gemäß Paragraph 17,) bzw. in den Fällen der beruflichen Ausbildung durch sonstige Lehrbehelfe, insbesodere durch Film und andere audiovisuelle Mittel, erreicht werden können.
(3)Absatz 3,Ein Tierversuch ist keinesfalls zulässig,
wenn die Ergebnisse eines gleichen Versuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen,
wenn von diesem Versuch keine zusätzlichen oder neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,
wenn dieser Versuch auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist oder
wenn tatsächlich und rechtlich zugängliche Ergebnisse eines im In- oder Ausland durchgeführten Tierversuchs vorliegen, an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, und sie in Österreich auf Grund der maßgeblichen Rechtsvorschriften behördlich anerkannt werden.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung (§ 13) feststellen, welche Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind.Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung (Paragraph 13,) feststellen, welche Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind.
Dokumentnummer
NOR12134762
Alte Dokumentnummer
N8198911039L