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§ 3 TVG

Fassungen
20.08.1999 bis 31.12.2005 — BGBl. I Nr. 169/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.200631.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012
§ 320.08.199931.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 169/1999
§ 301.01.199019.08.1999 BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.08.1999BGBl. I Nr. 169/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

TVG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zulässigkeit von Tierversuchen

Paragraph 3, (1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind und den Bestimmungen des römisch zwei. und römisch drei. Abschnittes dieses Bundesgesetzes entsprochen wird:

  1. Litera a
    für Forschung und Entwicklung,
  2. Litera b
    für berufliche Ausbildung,
  3. Litera c
    für medizinische Diagnose und Therapie,
  4. Litera d
    für Erprobung und Prüfung natürlicher oder künstlich hergestellter Stoffe, Zubereitungen oder Produkte,
  5. Litera e
    für die Erkennung von Umweltgefährdungen und
  6. Litera f
    für die Gewinnung von Stoffen.
  1. Absatz 2,Tierversuche im Sinne des Absatz eins, dürfen nur durchgeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein berechtigtes Interesse an den Versuchen
      1. Litera a
        zur Vorbeugung, Erkennung oder Heilung von Krankheiten bei Mensch oder Tier,
      2. Litera b
        zum Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
      3. Litera c
        zur Erreichung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
      4. Litera d
        zur Vermittlung beruflicher Ausbildung oder
      5. Litera e
        zur Vermeidung von Umweltgefährdungen besteht;
    2. Ziffer 2
      die angestrebten Versuchsziele nicht durch andere Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden gemäß Paragraph 17,) bzw. in den Fällen der beruflichen Ausbildung durch sonstige Lehrbehelfe, insbesodere durch Film und andere audiovisuelle Mittel, erreicht werden können.
  2. Absatz 3,Ein Tierversuch ist keinesfalls zulässig,
    1. Litera a
      wenn die Ergebnisse eines gleichen Versuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen,
    2. Litera b
      wenn von diesem Versuch keine zusätzlichen oder neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,
    3. Litera c
      wenn dieser Versuch auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist oder
    4. Litera d
      wenn tatsächlich und rechtlich zugängliche Ergebnisse eines im In- oder Ausland durchgeführten Tierversuchs vorliegen, an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, und sie in Österreich auf Grund der maßgeblichen Rechtsvorschriften behördlich anerkannt werden.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung (Paragraph 13,) feststellen, welche Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind.
  4. Absatz 5,Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Der nach Paragraph 21, für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständige Bundesminister kann, nach Anhörung der Kommission gemäß Paragraph 13, durch Verordnung Ausnahmen hievon bestimmen, soweit dies zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen oder zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erforderlich ist und sofern nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften keine gleichwertigen, aussagekräftigen und behördlich anerkannten Ersatzmethoden zur Verfügung stehen.

Schlagworte

Inland

Gesetzesnummer

10010558

Dokumentnummer

NOR12143309

Alte Dokumentnummer

N8199914677O