Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zulässigkeit von Tierversuchen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind und den Bestimmungen des II. und III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes entsprochen wird:Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind und den Bestimmungen des römisch zwei. und römisch drei. Abschnittes dieses Bundesgesetzes entsprochen wird:
für Forschung und Entwicklung,
für berufliche Ausbildung,
für medizinische Diagnose und Therapie,
für Erprobung und Prüfung natürlicher oder künstlich hergestellter Stoffe, Zubereitungen oder Produkte,
für die Erkennung von Umweltgefährdungen und
für die Gewinnung von Stoffen.
(2)Absatz 2,Tierversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen nur durchgeführt werden, wennTierversuche im Sinne des Absatz eins, dürfen nur durchgeführt werden, wenn
ein berechtigtes Interesse an den Versuchen
zur Vorbeugung, Erkennung oder Heilung von Krankheiten bei Mensch oder Tier,
zum Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
zur Erreichung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
zur Vermittlung beruflicher Ausbildung oder
zur Vermeidung von Umweltgefährdungen besteht;
die angestrebten Versuchsziele nicht durch andere Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden gemäß § 17) bzw. in den Fällen der beruflichen Ausbildung durch sonstige Lehrbehelfe, insbesodere durch Film und andere audiovisuelle Mittel, erreicht werden können.die angestrebten Versuchsziele nicht durch andere Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden gemäß Paragraph 17,) bzw. in den Fällen der beruflichen Ausbildung durch sonstige Lehrbehelfe, insbesodere durch Film und andere audiovisuelle Mittel, erreicht werden können.
(3)Absatz 3,Ein Tierversuch ist keinesfalls zulässig,
wenn die Ergebnisse eines gleichen Versuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen,
wenn von diesem Versuch keine zusätzlichen oder neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,
wenn dieser Versuch auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist oder
wenn tatsächlich und rechtlich zugängliche Ergebnisse eines im In- oder Ausland durchgeführten Tierversuchs vorliegen, an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, und sie in Österreich auf Grund der maßgeblichen Rechtsvorschriften behördlich anerkannt werden.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung (§ 13) feststellen, welche Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind.Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung (Paragraph 13,) feststellen, welche Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind.
(5)Absatz 5,Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Der nach § 21 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständige Bundesminister kann, nach Anhörung der Kommission gemäß § 13 durch Verordnung Ausnahmen hievon bestimmen, soweit dies zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen oder zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erforderlich ist und sofern nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften keine gleichwertigen, aussagekräftigen und behördlich anerkannten Ersatzmethoden zur Verfügung stehen.Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Der nach Paragraph 21, für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständige Bundesminister kann, nach Anhörung der Kommission gemäß Paragraph 13, durch Verordnung Ausnahmen hievon bestimmen, soweit dies zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen oder zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erforderlich ist und sofern nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften keine gleichwertigen, aussagekräftigen und behördlich anerkannten Ersatzmethoden zur Verfügung stehen.
(6)Absatz 6,Tierversuche an allen Arten und Unterarten der Schimpansen (Pan troglodytes), Bonobos (Pan paniscus) und Gorillas (Gorilla gorilla spp), sowie an allen Arten und Unterarten der Familien Orang Utans (Pongidae) und Gibbons (Hylobatidae) sind verboten.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
NOR40071745