Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1989Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Datenberichterstattung
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei wird, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe für das Jahr 1986 oder, wenn tatsächliche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen solcher Daten zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat für das Jahr, in dem sie Vertragspartei wird, und für jedes darauffolgende Jahr statistische Daten über ihre jährliche Produktion (mit gesondert ausgewiesenen Daten über Mengen, die durch von den Vertragsparteien zu genehmigende Verfahren vernichtet werden), Einfuhren und Ausfuhren solcher Stoffe an Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien. Die Daten werden spätestens neun Monate nach Ablauf des Jahres übermittelt, auf das sie sich beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026
Dokumentnummer
NOR12135004
Alte Dokumentnummer
N8198916222J