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Art. 7

Fassungen
22.12.2004 bis 31.12.2018 — BGBl. III Nr. 94/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute01.01.2019 § → § BGBl. III Nr. 201/2018
Art. 722.12.200431.12.2018 § → § BGBl. III Nr. 94/2005
Art. 718.12.199621.12.2004 § → § BGBl. Nr. 640/1996
Art. 711.03.199317.12.1996 § → § BGBl. Nr. 206/1993
Art. 701.08.198910.03.1993 BGBl. Nr. 283/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

22.12.2004BGBl. III Nr. 94/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. III Nr. 201/2018

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 7

Datenberichterstattung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei wird, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe in Anlage A für das Jahr 1986 oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die in dem Protokoll für die Stoffe in den Anlagen B, C beziehungsweise E festgelegten Bestimmungen für diese Vertragspartei in Kraft treten, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe
    • Strichaufzählung
      in Anlage B und in den Gruppen römisch eins und römisch zwei der Anlage C für das Jahr 1989,
    • Strichaufzählung
      in Anlage E für das Jahr 1991
    oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährliche Produktion (im Sinne des Artikels 1 Absatz 5,) jedes der in den Anlagen, A, B, C und E geregelten Stoffe sowie gesondert für jeden Stoff über
    • Strichaufzählung
      Mengen, die als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Stoffe verwendet wurden,
    • Strichaufzählung
      Mengen, die durch von den Vertragsparteien genehmigte Verfahren vernichtet wurden,
    • Strichaufzählung
      Einfuhren aus sowie Ausfuhren nach Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien
    für das Jahr, in dem die Bestimmungen betreffend die Stoffe in den Anlagen A, B, C beziehungsweise E für diese Vertragspartei in Kraft getreten sind, sowie für jedes darauffolgende Jahr. Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über die jährlich anfallende Menge des in Anlage E geregelten Stoffes, die zu Quarantänezwecken und vor dem Versand verwendet wird. Die Daten werden spätestens neun Monate nach Ablauf des Jahres übermittelt, auf das sie sich beziehen.
  4. Absatz 3 b, i, s,bis) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat gesonderte statistische Daten über ihre jährlichen Einfuhren und Ausfuhren jedes der in Gruppe römisch zwei der Anlage A und in Gruppe römisch eins der Anlage C aufgeführten geregelten Stoffe, die wiederverwertet worden sind.
  5. Absatz 4,Für die in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a bezeichneten Vertragsparteien sind die Erfordernisse der Absätze 1, 2, 3 und 3bis des vorliegenden Artikels im Hinblick auf statistische Daten über Einfuhren und Ausfuhren erfüllt, wenn die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration Daten über Einfuhren und Ausfuhren zwischen der Organisation und Staaten, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, zur Verfügung stellt.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR40065942

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/283/A7/NOR40065942