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Art. 7

Fassungen
11.03.1993 bis 17.12.1996 — BGBl. Nr. 206/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute01.01.2019 § → § BGBl. III Nr. 201/2018
Art. 722.12.200431.12.2018 § → § BGBl. III Nr. 94/2005
Art. 718.12.199621.12.2004 § → § BGBl. Nr. 640/1996
Art. 711.03.199317.12.1996 § → § BGBl. Nr. 206/1993
Art. 701.08.198910.03.1993 BGBl. Nr. 283/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

11.03.1993BGBl. Nr. 206/1993

Außerkrafttretensdatum

17.12.1996danach: BGBl. Nr. 640/1996

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 7

Datenberichterstattung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei wird, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe in Anlage A für das Jahr 1986 oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die in dem Protokoll für die Stoffe in Anlage B festgelegten Bestimmungen für diese Vertragspartei in Kraft treten, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe in Anlage B und jedes der Übergangsstoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C für das Jahr 1989 oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährliche Produktion (im Sinne des Artikels 1 Nummer 5) und gesondert über
    • Strichaufzählung
      Mengen, die als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Stoffe verwendet wurden,
    • Strichaufzählung
      Mengen, die durch von den Vertragsparteien genehmigte Verfahren vernichtet wurden,
    • Strichaufzählung
      Einfuhren sowie Ausfuhren an Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien
    in bezug auf jeden der in den Anlagen A und B aufgeführten geregelten Stoffe sowie auf die Übergangsstoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C für das Jahr, in dem die Bestimmungen betreffend die Stoffe in Anlage B für diese Vertragspartei in Kraft getreten sind, sowie für jedes darauffolgende Jahr. Die Daten werden spätestens neun Monate nach Ablauf des Jahres übermittelt, auf das sie sich beziehen.
  4. Absatz 4,Für die in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a bezeichneten Vertragsparteien sind die Erfordernisse der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels im Hinblick auf statistische Daten über Einfuhren und Ausfuhren erfüllt, wenn die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration Daten über Einfuhren und Ausfuhren zwischen der Organisation und Staaten, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, zur Verfügung stellt.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR12136531

Alte Dokumentnummer

N8199326843J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/283/A7/NOR12136531