Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1993 bis 29.03.1999 — BGBl. Nr. 776/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 412.08.200031.07.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003
§ 430.03.199911.08.2000 § → § BGBl. II Nr. 461/1998
§ 401.01.199329.03.1999 BGBl. Nr. 776/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot von 1,1,1-Trichlorethan und Tetrachlorkohlenstoff

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 776/1992

Außerkrafttretensdatum

29.03.1999danach: BGBl. II Nr. 461/1998

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verbotene Ersatzstoffe; Meldepflichten

Paragraph 4, (1) Es ist verboten, die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan durch den Einsatz eines der folgenden Stoffe als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung zu vermeiden:

Dichlormethan (Methylenchlorid)

Trichlorethen (Trichlorethylen)

Tetrachlorethen (Perchlorethylen).

  1. Absatz 2,Von Absatz eins, sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, jene Einsatzbereiche ausgenommen, in denen die Voraussetzungen für eine weitere Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan (Paragraph 3, Absatz eins,) zwar nachweislich (Paragraph 3, Absatz 2,) vorliegen, dieses jedoch nicht mehr verfügbar ist und nur durch einen der in Absatz eins

genannten Stoffe ersetzt werden kann; dies ist mit dem zu erbringenden Gutachten ebenfalls nachzuweisen.

  1. Absatz 3,Wer 1,1,1-Trichlorethan als solches oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet, hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für jedes Kalenderjahr bis spätestens drei Monate nach dessen Ablauf schriftlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Menge (Gewicht und Volumen) des verwendeten 1,1,1-Trichlorethans,
    2. Ziffer 2
      ob und gegebenenfalls, in welcher Menge die in Absatz eins, genannten Stoffe jeweils Verwendung gefunden haben.

Gesetzesnummer

10010719

Dokumentnummer

NOR12136046

Alte Dokumentnummer

N8199224169J