Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot von 1,1,1-Trichlorethan und Tetrachlorkohlenstoff
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 776/1992Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verbotene Ersatzstoffe; Meldepflichten
§ 4. (1) Es ist verboten, die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan durch den Einsatz eines der folgenden Stoffe als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung zu vermeiden:Paragraph 4, (1) Es ist verboten, die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan durch den Einsatz eines der folgenden Stoffe als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung zu vermeiden:
Dichlormethan (Methylenchlorid)
Trichlorethen (Trichlorethylen)
Tetrachlorethen (Perchlorethylen).
(2)Absatz 2,Von Abs. 1 sind unter sinngemäßer Anwendung des § 3 jene Einsatzbereiche ausgenommen, in denen die Voraussetzungen für eine weitere Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan (§ 3 Abs. 1) zwar nachweislich (§ 3 Abs. 2) vorliegen, dieses jedoch nicht mehr verfügbar ist und nur durch einen der in Abs. 1Von Absatz eins, sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, jene Einsatzbereiche ausgenommen, in denen die Voraussetzungen für eine weitere Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan (Paragraph 3, Absatz eins,) zwar nachweislich (Paragraph 3, Absatz 2,) vorliegen, dieses jedoch nicht mehr verfügbar ist und nur durch einen der in Absatz eins
genannten Stoffe ersetzt werden kann; dies ist mit dem zu erbringenden Gutachten ebenfalls nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Wer 1,1,1-Trichlorethan als solches oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet, hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für jedes Kalenderjahr bis spätestens drei Monate nach dessen Ablauf schriftlich zu melden:
die Menge (Gewicht und Volumen) des verwendeten 1,1,1-Trichlorethans,
ob und gegebenenfalls, in welcher Menge die in Abs. 1 genannten Stoffe jeweils Verwendung gefunden haben.ob und gegebenenfalls, in welcher Menge die in Absatz eins, genannten Stoffe jeweils Verwendung gefunden haben.
Dokumentnummer
NOR12136046
Alte Dokumentnummer
N8199224169J