Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
12.08.2000 bis 31.07.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 412.08.200031.07.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003
§ 430.03.199911.08.2000 § → § BGBl. II Nr. 461/1998
§ 401.01.199329.03.1999 BGBl. Nr. 776/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot von 1,1,1-Trichlorethan und Tetrachlorkohlenstoff

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verbotene Ersatzstoffe; Meldepflichten

Paragraph 4, (1) Es ist verboten, die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan durch den Einsatz eines der folgenden Stoffe als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung zu vermeiden:

Dichlormethan (Methylenchlorid)

Trichlorethen (Trichlorethylen)

Tetrachlorethen (Perchlorethylen)

  1. Absatz 2,Von Absatz eins, sind jene Anwendungsbereiche ausgenommen, in denen die Voraussetzungen für eine weitere Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan (Paragraph 3, Absatz eins,) vorliegen, dieses jedoch nicht mehr verfügbar ist und nur durch einen der in Absatz eins, genannten Stoffe ersetzt werden kann.
  2. Absatz 3,Wer 1,1,1-Trichlorethan als solches oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet, hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für jedes Kalenderjahr bis spätestens drei Monate nach dessen Ablauf schriftlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Menge (Gewicht und Volumen) des verwendeten 1,1,1-Trichlorethans,
    2. Ziffer 2
      ob und gegebenenfalls, in welcher Menge die in Absatz eins, genannten Stoffe jeweils Verwendung gefunden haben.

Gesetzesnummer

10010719

Dokumentnummer

NOR40010635