Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 897/1993Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 8. Erzeugnisse sind - unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72 - wie folgt zu kennzeichnen: Paragraph 8, Erzeugnisse sind - unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72 - wie folgt zu kennzeichnen:
bei Rohmilch zum unmittelbaren Verzehr die Angabe „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen'';
bei aus Rohmilch hergestellten Erzeugnissen auf Milchbasis, deren Herstellung ohne jedwede Behandlung durch Erhitzung einschließlich der Thermisierung erfolgt, die Angabe „aus Rohmilch'';
bei sonstigen Erzeugnissen auf Milchbasis Angaben über die Art einer Behandlung durch Wärme am Ende des Herstellungsverfahrens;
bei Erzeugnissen auf Milchbasis, in denen sich Mikroorganismen entwickeln können, das Verbrauchsdatum bzw. das Mindesthaltbarkeitsdatum.
Dokumentnummer
NOR12136278
Alte Dokumentnummer
N8199318332L