Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 404/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.08.200013.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 401.01.199931.07.2000 § → § BGBl. II Nr. 189/1998
§ 401.07.199431.12.1998 BGBl. Nr. 404/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 404/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. II Nr. 189/1998

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 4, (1) Die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachtbetrieb zu untersuchen. Hiebei ist in den Begleitschein gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung oder - bei Importgeflügel - in jenes Zeugnis Einsicht zu nehmen, das gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes (RGBl. Nr. 177 aus 1909,) über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle vorgeschrieben ist.

  1. Absatz 2,Die Untersuchung der Schlachttiere ist an einem hiefür geeigneten Untersuchungsplatz und bei ausreichender Beleuchtung stichprobenweise vorzunehmen. Der Verfügungsberechtigte über die Tiere hat hiebei die nötige Hilfe zu gewähren.
  2. Absatz 3,Ergibt sich bei der stichprobenweisen Untersuchung gemäß Absatz 2, der Verdacht, daß die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung festgestellte Unbedenklichkeit des Fleisches nicht mehr gegeben ist, so ist eine Untersuchung aller Tiere jedes Transportbehälters dieses Herkunftsbestandes durchzuführen.
  3. Absatz 4,Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob bei den Tieren
    1. Ziffer eins
      eine Krankheit oder Verletzung mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, welche die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuß beeinträchtigt oder ausschließt, oder
    2. Ziffer 2
      Anzeichen einer gemäß dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen.
  4. Absatz 5,Werden bei der Untersuchung Verstöße gegen Tierschutzvorschriften festgestellt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan darauf hinzuweisen, auf deren Abstellung zu dringen und wenn es erforderlich ist - jedenfalls aber bei schweren Verstößen und im Wiederholungsfall - Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Diesfalls hat der Fleischuntersuchungstierarzt Befund und Gutachten zu erstellen.

Gesetzesnummer

10010776

Dokumentnummer

NOR12136845

Alte Dokumentnummer

N8199420472L