Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.08.2000 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.08.200013.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 401.01.199931.07.2000 § → § BGBl. II Nr. 189/1998
§ 401.07.199431.12.1998 BGBl. Nr. 404/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2000

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 4, (1) Die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachtbetrieb zu untersuchen. Hierbei ist in die Gesundheitsbescheinigung gemäß Paragraph 38, Absatz 5, beziehungsweise in das Herdenbestandsblatt gemäß Paragraph 36, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung 2000 oder - bei Importgeflügel oder Geflügel aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) - in jene Zeugnisse Einsicht zu nehmen, die gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 (EBVO 1998), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 1999,, vorgeschrieben sind.

  1. Absatz 2,Die Untersuchung der Schlachttiere ist an einem hierfür geeigneten Untersuchungsplatz und bei ausreichender Beleuchtung stichprobenweise vorzunnehmen. Der Verfügungsberechtigte über die Tiere hat die hiebei nötige Hilfe zu gewähren. Die Stichprobengröße hat bei der Herdenuntersuchung 60 Tiere zu umfassen, wobei die untersuchten Tiere einen möglichst repräsentativen Querschnitt der Herde darstellen sollen.
  2. Absatz 3,Ergibt sich bei der stichprobenweisen Untersuchung gemäß Absatz 2, oder bei der Kontrolle der Begleitpapiere gemäß Geflügelhygieneverordnung 2000 oder gemäß EBVO 1998 der Verdacht, dass die Unbedenklichkeit der Tiere zur Fleischgewinnung nicht mehr gegeben ist, so ist die Untersuchung aller Tiere jedes Transportbehälters dieses Herkunftsbestandes durchzuführen.
  3. Absatz 4,Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob bei den Tieren
    1. Ziffer eins
      eine Krankheit oder Verletzung mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, welche die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuß beeinträchtigt oder ausschließt, oder
    2. Ziffer 2
      Anzeichen einer gemäß dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen.
  4. Absatz 5,Werden bei der Untersuchung Verstöße gegen Tierschutzvorschriften festgestellt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan darauf hinzuweisen, auf deren Abstellung zu dringen und wenn es erforderlich ist - jedenfalls aber bei schweren Verstößen und im Wiederholungsfall - Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Diesfalls hat der Fleischuntersuchungstierarzt Befund und Gutachten zu erstellen.

Gesetzesnummer

10010776

Dokumentnummer

NOR40009901