Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1999 bis 31.07.2000 — BGBl. II Nr. 189/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.08.200013.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 401.01.199931.07.2000 § → § BGBl. II Nr. 189/1998
§ 401.07.199431.12.1998 BGBl. Nr. 404/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. II Nr. 189/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2000

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 4, (1) Die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachtbetrieb zu untersuchen. Hierbei ist in die Gesundheitsbescheinigung gemäß Paragraph 36, Absatz 4, beziehungsweise in das Herdenbestandsblatt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung 1998 oder - bei Importgeflügel oder Geflügel aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) - in jene Zeugnisse Einsicht zu nehmen, die gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1996 (EBVO 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,, vorgeschrieben sind.

  1. Absatz 2,Die Untersuchung der Schlachttiere ist an einem hiefür geeigneten Untersuchungsplatz und bei ausreichender Beleuchtung stichprobenweise vorzunehmen. Der Verfügungsberechtigte über die Tiere hat hiebei die nötige Hilfe zu gewähren.
  2. Absatz 3,Ergibt sich bei der stichprobenweisen Untersuchung gemäß Absatz 2, oder bei der Kontrolle der Begleitpapiere gemäß der Geflügelhygieneverordnung 1998 der Verdacht, daß die Unbedenklichkeit der Tiere zur Fleischgewinnung nicht mehr gegeben ist, so ist eine Untersuchung aller Tiere jedes Transportbehälters dieses Herkunftsbestandes durchzuführen.
  3. Absatz 4,Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob bei den Tieren
    1. Ziffer eins
      eine Krankheit oder Verletzung mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, welche die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuß beeinträchtigt oder ausschließt, oder
    2. Ziffer 2
      Anzeichen einer gemäß dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen.
  4. Absatz 5,Werden bei der Untersuchung Verstöße gegen Tierschutzvorschriften festgestellt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan darauf hinzuweisen, auf deren Abstellung zu dringen und wenn es erforderlich ist - jedenfalls aber bei schweren Verstößen und im Wiederholungsfall - Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Diesfalls hat der Fleischuntersuchungstierarzt Befund und Gutachten zu erstellen.

Gesetzesnummer

10010776

Dokumentnummer

NOR12142066

Alte Dokumentnummer

N8199812063U