Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 404/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.08.200013.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 701.01.199931.07.2000 § → § BGBl. II Nr. 189/1998
§ 701.07.199431.12.1998 BGBl. Nr. 404/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 404/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. II Nr. 189/1998

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 7, (1) Wenn in einer Herde

  1. Ziffer eins
    eine nach dem Tierseuchengesetz nicht anzeigepflichtige Tierseuche oder eine auf den Menschen übertragbare Krankheit festgestellt wurde (insbesondere Salmonellose oder Ornithose) oder
  2. Ziffer 2
    bei der letzten Untersuchung der Herde gemäß Paragraph 21, der Geflügelhygieneverordnung Salmonellenausscheider festgestellt wurden oder
  3. Ziffer 3
    Krankheitserscheinungen auftreten, die mit einer Störung des Allgemeinbefindens von Tieren dieser Herde einhergehen,
so hat der Fleischuntersuchungstierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung dieser Herde unter der Bedingung zu erteilen, daß die Schlachtung ehestmöglich und nur in besonderen, für diese Tiere bestimmten Räumen oder zeitlich getrennt von der Schlachtung anderer Tiere und nur unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes vorgenommen wird.
  1. Absatz 2,Kann die Schlachtung nicht sofort vorgenommen werden, so ist die gemäß Absatz eins, beanstandete Herde bis zur Schlachtung von den übrigen Schlachttieren abzusondern.

Gesetzesnummer

10010776

Dokumentnummer

NOR12136848

Alte Dokumentnummer

N8199420475L