Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 7. (1) Wenn in einer HerdeParagraph 7, (1) Wenn in einer Herde
eine nach dem Tierseuchengesetz nicht anzeigepflichtige Tierseuche oder eine auf den Menschen übertragbare Krankheit festgestellt wurde (insbesondere Salmonellose oder Ornithose) oder
bei der letzten Untersuchung der Herde gemäß § 21 der Geflügelhygieneverordnung Salmonellenausscheider festgestellt wurden oderbei der letzten Untersuchung der Herde gemäß Paragraph 21, der Geflügelhygieneverordnung Salmonellenausscheider festgestellt wurden oder
Krankheitserscheinungen auftreten, die mit einer Störung des Allgemeinbefindens von Tieren dieser Herde einhergehen,
so hat der Fleischuntersuchungstierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung dieser Herde unter der Bedingung zu erteilen, daß die Schlachtung ehestmöglich und nur in besonderen, für diese Tiere bestimmten Räumen oder zeitlich getrennt von der Schlachtung anderer Tiere und nur unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes vorgenommen wird.
(2)Absatz 2,Kann die Schlachtung nicht sofort vorgenommen werden, so ist die gemäß Abs. 1 beanstandete Herde bis zur Schlachtung von den übrigen Schlachttieren abzusondern.Kann die Schlachtung nicht sofort vorgenommen werden, so ist die gemäß Absatz eins, beanstandete Herde bis zur Schlachtung von den übrigen Schlachttieren abzusondern.
Dokumentnummer
NOR12136848
Alte Dokumentnummer
N8199420475L