Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1999 bis 31.07.2000 — BGBl. II Nr. 189/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.08.200013.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 701.01.199931.07.2000 § → § BGBl. II Nr. 189/1998
§ 701.07.199431.12.1998 BGBl. Nr. 404/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. II Nr. 189/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2000

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 7, (1) Wenn in einer Herde

  1. Ziffer eins
    eine nach dem Tierseuchengesetz nicht anzeigepflichtige Tierseuche oder eine auf den Menschen übertragbare Krankheit festgestellt wurde (insbesondere Salmonellose oder Ornithose) oder
  2. Ziffer 2
    bei der letzten Untersuchung gemäß Paragraph 35, der Geflügelhygieneverordnung 1998 Salmonellenausscheider festgestellt wurden oder keine derartige Untersuchung durchgeführt wurde oder keine Ergebnisse einer solchen Untersuchung vorliegen oder
  3. Ziffer 3
    Krankheitserscheinungen auftreten, die mit einer Störung des Allgemeinbefindens von Tieren dieser Herde einhergehen,
so hat der Fleischuntersuchungstierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung dieser Herde unter der Bedingung zu erteilen, daß die Schlachtung ehestmöglich und nur in besonderen, für diese Tiere bestimmten Räumen oder zeitlich getrennt von der Schlachtung anderer Tiere und nur unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes vorgenommen wird. Im Anschluß an die Schlachtung hat eine Reinigung und Desinfektion der Schlachtanlagen stattzufinden.
  1. Absatz 2,Kann die Schlachtung nicht sofort vorgenommen werden, so ist die gemäß Absatz eins, beanstandete Herde bis zur Schlachtung von den übrigen Schlachttieren abzusondern.

Gesetzesnummer

10010776

Dokumentnummer

NOR12142067

Alte Dokumentnummer

N8199812064U