Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 7. (1) Wenn in einer HerdeParagraph 7, (1) Wenn in einer Herde
eine nach dem Tierseuchengesetz nicht anzeigepflichtige Tierseuche oder eine auf den Menschen übertragbare Krankheit festgestellt wurde (insbesondere Salmonellose oder Ornithose) oder
bei einer Schlachtung im Falle des § 27 der Geflügelhygieneverordnung 2000 oder wenn bei der letzten Untersuchung nach § 37 Geflügelhygieneverordnung 2000 Salmonellenausscheider in der Herde festgestellt wurden oder wenn keine Untersuchung nach § 37 Geflügelhygieneverordnung 2000 durchgeführt wurde oder keine Ergebnisse dieser Untersuchung vorliegen oderbei einer Schlachtung im Falle des Paragraph 27, der Geflügelhygieneverordnung 2000 oder wenn bei der letzten Untersuchung nach Paragraph 37, Geflügelhygieneverordnung 2000 Salmonellenausscheider in der Herde festgestellt wurden oder wenn keine Untersuchung nach Paragraph 37, Geflügelhygieneverordnung 2000 durchgeführt wurde oder keine Ergebnisse dieser Untersuchung vorliegen oder
Krankheitserscheinungen auftreten, die mit einer Störung des Allgemeinbefindens von Tieren dieser Herde einhergehen,
so hat der Fleischuntersuchungstierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung dieser Herde unter der Bedingung zu erteilen, daß die Schlachtung ehestmöglich und nur in besonderen, für diese Tiere bestimmten Räumen oder zeitlich getrennt von der Schlachtung anderer Tiere und nur unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes vorgenommen wird. Im Anschluß an die Schlachtung hat eine Reinigung und Desinfektion der Schlachtanlagen stattzufinden.
(2)Absatz 2,Kann die Schlachtung nicht sofort vorgenommen werden, so ist die gemäß Abs. 1 beanstandete Herde bis zur Schlachtung von den übrigen Schlachttieren abzusondern.Kann die Schlachtung nicht sofort vorgenommen werden, so ist die gemäß Absatz eins, beanstandete Herde bis zur Schlachtung von den übrigen Schlachttieren abzusondern.
Dokumentnummer
NOR40009902