Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.08.2000 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.08.200013.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 701.01.199931.07.2000 § → § BGBl. II Nr. 189/1998
§ 701.07.199431.12.1998 BGBl. Nr. 404/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2000

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 7, (1) Wenn in einer Herde

  1. Ziffer eins
    eine nach dem Tierseuchengesetz nicht anzeigepflichtige Tierseuche oder eine auf den Menschen übertragbare Krankheit festgestellt wurde (insbesondere Salmonellose oder Ornithose) oder
  2. Ziffer 2
    bei einer Schlachtung im Falle des Paragraph 27, der Geflügelhygieneverordnung 2000 oder wenn bei der letzten Untersuchung nach Paragraph 37, Geflügelhygieneverordnung 2000 Salmonellenausscheider in der Herde festgestellt wurden oder wenn keine Untersuchung nach Paragraph 37, Geflügelhygieneverordnung 2000 durchgeführt wurde oder keine Ergebnisse dieser Untersuchung vorliegen oder
  3. Ziffer 3
    Krankheitserscheinungen auftreten, die mit einer Störung des Allgemeinbefindens von Tieren dieser Herde einhergehen,
so hat der Fleischuntersuchungstierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung dieser Herde unter der Bedingung zu erteilen, daß die Schlachtung ehestmöglich und nur in besonderen, für diese Tiere bestimmten Räumen oder zeitlich getrennt von der Schlachtung anderer Tiere und nur unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes vorgenommen wird. Im Anschluß an die Schlachtung hat eine Reinigung und Desinfektion der Schlachtanlagen stattzufinden.
  1. Absatz 2,Kann die Schlachtung nicht sofort vorgenommen werden, so ist die gemäß Absatz eins, beanstandete Herde bis zur Schlachtung von den übrigen Schlachttieren abzusondern.

Gesetzesnummer

10010776

Dokumentnummer

NOR40009902