Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
4. Abschnitt
Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen
Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen
§ 20. (1) Die in Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den Spalten 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung in anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.Paragraph 20, (1) Die in Anlage 3 Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den Spalten 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung in anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht.In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Absatz 3, mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht.
(3)Absatz 3,In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren zugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.
(4)Absatz 4,Leistungsförderer, Mikroorganismen und Enzyme, Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind, dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden. Dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2%, im Falle von Vormischungen, die als Zusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05% des Gesamtgewichts des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.
Dokumentnummer
NOR12137346
Alte Dokumentnummer
N8199435284J